Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V.

Über die Gesellschaft für
Haltungs- und Bewegungsforschung e.V.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Ausbildung und Berufsfortbildung sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere im therapeutischen und diagnostischen Bereich der Haltungs- und Bewegungsforschung.

Die Tätigkeitsbereiche des Vereins sind die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere wissenschaftliche Fachtagungen sowie Aufklärungsveranstaltungen für die Öffentlichkeit, Durchführung von Seminaren und Kursen zur Ausbildung und Berufsfortbildung, insbesondere im Bereich der Haltungs- und Bewegungsdiagnostik und -therapie, Erstellung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen sowie Aufklärungspublikationen und die Durchführung von Forschungsreihen und Studien im Bereich der Haltungs- und Bewegungsforschung.

Präsidium

Informationen über das Präsidium der Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V. können Sie mit einem Klick auf den unteren Button öffnen..

Präsidium

Satzung

Hier können Sie die vollständige Satzung der Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V. mit allen Informationen zum Verein in einem Popup ansehen.

Satzung der GHBF e.V.

Mitglied werden

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Aufnahmeantrag

Präsidium

Präsidium der Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V.

Präsident

PD Dr. med. sc. (habil) Wolfgang Laube
Facharzt für Sportmedizin, Physiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Manuelle Medizin, Medizinische Informatik.

Vizepräsident

Prof. Dr. med. dent. Erich Wühr
Zahnarzt, MSc Kieferorthopädie, Osteopathie DROM, BAO. Professor für Gesundheitsförderung und Prävention an der Technischen Hochschule Deggendorf.

Vizepräsident

Prof. Dr. Stephan Degle
M.Sc. Vision Science and Business, Dipl.-Ing. (FH) Augenoptik, Dipl.-Kfm. (Univ.) Professor für Optometrie und Ophthalmologische Optik an der Ernst-Abbe-Hochschule in Jena.

Ehrenpräsident

Dr. med. Gregor Pfaff
Facharzt für Orthopädie, Gründer der GHBF und Präsident 2007-2022.

Satzung der Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e. V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Ausbildung und Berufsfortbildung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere im therapeutischen und diagnostischen Bereich der Haltungs- und Bewegungsforschung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeitsbereiche des Vereins verwirklicht:
    • Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere wissenschaftlichen Fachtagungen sowie Aufklärungsveranstaltungen für die Öffentlichkeit.
    • Durchführung von Seminaren und Kursen zur Ausbildung und Berufsfortbildung, insbesondere im Bereich der Haltungs- und Bewegungsdiagnostik und -therapie.
    • Erstellung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen sowie Aufklärungspublikationen.
    • Durchführung von Forschungsreihen und Studien im Bereich der Haltungs- und Bewegungsforschung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Satzungszweckes und der Ziele des Vereins. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  7. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 75,00 Euro. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende führt die Bezeichnung „Präsident“, die stellvertretenden Vorsitzenden führen die Bezeichnung „Vizepräsident“.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl - auch mehrfache Wiederwahl - ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands, Vertretungsmacht

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung und Beschlussfassung über alle dem Vereinszweck im Sinne dieser Satzung dienenden Tätigkeiten und Projekte;
    • b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
    • e) Erstellung der Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
    • f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Verein wird nach außen entweder durch den Präsidenten alleine oder durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Im Innenverhältnis beschließt der Vorstand in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der Vizepräsidenten.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, insbesondere des Jahresberichts;
    2. b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Entlastung des Vorstands;
    3. c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
    4. d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    6. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt ist der Präsident allein vertretungsberechtigter Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung oder zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

GHBF e.V. Satzung (PDF)

Mitgliedschaft

Wenn Sie Mitglied bei der Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e. V. werden möchten, können Sie hier den Mitgliedsantrag herunterladen.

Mitgliedsantrag (PDF)

Durch die Vernetzung führender Experten im Bereich Bewegungsmedizin und Sensomotorik setzt die GHBF neue Maßstäbe in der Diagnostik und der Therapie.

Orthopäde Dr. Gregor Pfaff, Ehrenpräsident der GHBF
Aktuelles:

Impressum

GHBF e.V.
Hesseloherstraße 3
80802 München

Kontakt
Telefon: 089.33 03 70 53
Telefax: 089.33 03 71 31

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Web: www.ghbf.de

Name:
Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V.

Sitz:
München

Vereinsregister:
Amtsgericht München, VR 201397

Die Gesellschaft für Haltungs- und Bewegungsforschung e.V. ist ein gemeinnütziger Verein. Dies ist wegen Förderung wissenschaftlicher Zwecke, öffentlicher Gesundheitspflege, Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr.(n) 1, 3, 7 AO) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamts München für Körperschaften, Steuernummer 143/216/10642 vom 6. Februar 2008 ab 08.12.2007 als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Konzept, Design, Umsetzung
David Schmidt